Statuten des Siedlervereins Augustinerwald (ZVR 660688369)

  • 1 Vereinsnamen

 Der Verein führt den Namen „ Siedlerverein Augustinerwald“

  • 2 Vereinssitz

Der Vereinssitz befindet sich an der Wohnadresse eines Leitungsorganes

  • 3 Vereinszweck

Der Vereinszweck ist

  • Die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber den Behörden oder Dritten in Belangen von allgemeinen Mitglieder- bzw. Siedlerinteressen
  • Die Förderung sonstiger Infrastrukturmaßnahmen
  • Die Durchführung von Veranstaltungen

Der Verein ist überparteilich, seine Tätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der BAO und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

  • 4 Vereinstätigkeit und Art der Aufbringung finanzieller Mittel

 Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und Abs. 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  • Als ideelle Mittel dienen
  1. Zusammenschluss der Grundeigentümer und -besitzer in der Siedlung
  2. Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen in allen das Siedlungswesen betreffenden Fragen
  3. Veranstaltungen und Vorträge
  4. Herausgabe von Informationsmaterial
  5. Gemeinsame Maßnahmen in Katastrophensituationen
  6. Durchführung von Spendenaktionen
  7. Erhalt und Ausbau der Infrastruktur in der Siedlung, wie z.B. Straßenerhalt, Zurverfügungstellung von Streubehältern
  8. Mithilfe bei der Organisation der Schneeräumung
  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Straßenbeiträge
  3. Spenden und Subventionen
  4. Sonstige Beiträge
  • 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 1)   Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede vertragsfähige natürliche oder juristische Person werden, welche in der Siedlung Augustinerwald Eigentümer eines Grundstücks (einer Parzelle) ist und Interesse am gegenständlichen Siedlerverein hat, die Statuten befolgt und die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet. Für jede Mitgliedschaft steht ein Stimmrecht und pro Parzelle eine Mitgliedschaft zu. Sollen mehrere Parzellen je eine Stimme erhalten, ist für jede Parzelle eine Mitgliedschaft abzuschließen. Der Vereinsleitung steht ein Rückweisungsrecht zu. Von der Vereinsversammlung können Personen, welche für den Verein außerordentlichen Einsatz erbringen, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, welche von der Entrichtung einer Mitgliedsgebühr enthoben sind.

2)   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) Durch Ableben

b) Durch freiwilligen wirksamen Austritt. Die Austrittserklärung ist fristgerecht an die Vereinsadresse der Vereinsleitung in schriftlicher Form einzubringen.

Als geeignete Form gilt die postalische (Brief eingeschrieben) oder eine FAX-Übermittlung. Das Risiko des rechtzeitigen  Einlangens liegt beim Absender. Die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist dann gegeben, wenn die Kündigung der Mitgliedschaft spätestens acht Wochen vor dem Jahresende (31.12.) in wirksamer Form der Vereinsleitung zugegangen ist.

c) Durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Beschluss der Vereinsleitung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung jenen Mitgliedern entzogen werden, welche

1) durch ihre Handlungen das Ansehen und Interesse des Vereines in moralischer oder finanzieller Weise schädigen

2) ihren Verpflichtungen  dem Verein gegenüber nicht nachkommen

3) in sonstiger Weise grob gegen die Vereinsstatuten verstößt.

  • 6 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

 Rechte der Vereinsmitglieder

a) Die Gestaltung der Vereinsorganisation und gemeinsame Willensbildung der Vereinsmitglieder

b) Die Verfolgung des gemeinschaftlichen Vereinszweckes

c) Die Bestellung von Geschäftsführungsorganen zur Führung der Vereinsgeschäfte nach innen und/oder zur Vertretung des Vereines nach außen

d) Die Bestellung von Prüf-/Aufsichtsorganen

2)   Pflichten der Vereinsmitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich

a) nach den Statuten und Vereinsbeschlüssen zu handeln

b) die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern

c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge rechtzeitig und ohne Aufforderung zu entrichten und durch eigenes Verschulden angefallene Spesen und Aufwendungen dem Verein zu ersetzen (z.B. Mahngebühren, udgl.)

–     einen alljährlichen Mitgliedsbeitrag, prompt und ohne Aufforderung

–     allfällige Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Vorschreibung

–     Spesen und Aufwandsersatz prompt nach Erhalt der Vorschreibung

zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsleistung enthoben.

  • 7 Vereinsorgane und ihre Aufgaben

 1)   Geschäftsführung und Geschäftsführungsstellvertretung des Vereins nach außen und nach innen

a) Die mit der Geschäftsführung durch Mitgliederversammlungsbeschluss beauftragten Leitungsorgane sind jeweils gemeinsam (kollektiv) mit einem weiteren Leitungsorgan zur Gesamtgeschäftsführung und/oder verfügungsberechtigt und/oder zeichnungsberechtigt.

b) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Leitungsorgans mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

2)   Es gilt die Haftung gemäß Vereinsgesetz § 23 und § 24.

3)   Die Geschäftsführung ernennt alle benötigten Zusatzorgane (Kassier, Schriftführer und deren Stellvertreter)

4)   Die Geschäftsführung ist berechtigt, für Vereinsangelegenheiten Ausschüsse  zu bilden und zu diesem Zweck auch Nichtmitglieder (z.B. Fachexperten) beizuziehen.

5)   Prüforgane – Rechte und Pflichten

a) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- Ausgabenrechnung jährlich zu prüfen. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

b) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben , vor allem auf Insichgeschäfte ist besonders einzugehen.

c) Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten. Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.

d) Die Rechnungsprüfer sind in der Mitgliederversammlung zu entbinden

e) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.

f) Rechnungsprüfer können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.

  • 8 Art und Bestellung der Vereinsorgane und Dauer ihrer Funktionsperiode

1)   Das Leitungsorgan besteht gemäß Vereinsgesetz 2002 zwingend aus mindestens drei natürlichen Personen. Das Leitungsorgan wird durch Mehrheitsbeschluss in einer Mitgliederversammlung bestellt.

Das Leitungsorgan setzt sich somit zusammen aus mindestens

a) einem Geschäftsführer

b) zwei Geschäftsführerstellvertretern

2)   Das Prüforgan besteht gemäß Vereinsgesetz 2002 zwingend aus zwei natürlichen Personen, bestellt durch Mehrheitsbeschluss  in einer Mitgliederversammlung. Dem Prüforgan gehören somit zwei Rechnungsprüfer an.

3)   Zusatzorgane:

Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch auf verschiedene Vereinsorgane aufgeteilt werden. Zusatzorgane werden vom Leitungsorgan bestellt. Diese können sein: Kassier, Schriftführer, Organisationshelfer, Teilbevollmächtigte etc.

4)   Die Bestellung von Leitungs- , Prüf- und Zusatzorganen bleibt so lange wirksam und aufrecht bis

a) zur Abwahl durch einen mehrheitlichen gültigen Mitgliederversammlungsbeschluss

b) zum Rücktritt des Leitungs- oder Prüforgans

c) durch Tod

5)   Bei Ausscheiden eines Geschäftsführers übernimmt das jeweils an Lebensjahren älteste Geschäftsführungsorgan unter Anerkennung und Annahme der § 1 – 8 die Geschäftsführung bis zur nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung.

6)   Der Geschäftsführer hat bei Ausscheiden eines Leitungsorgans das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist.

  • 9 Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch Vereinsorgane und Mitgliederversammlung

 1)   Beschlussfassungen durch Vereinsorgane

a) Die Geschäftsführung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für die Beschlussfähigkeit ist die Stimmabgabe (aktiv oder passiv, persönlich, schriftliche Dokumentation) aller Geschäftsführungsmitglieder zwingend erforderlich

b) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Geschäftsführers den Ausschlag

2)   Beschlussfassungen durch die Mitgliederversammlung

a) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind gemäß Versammlungsgesetz 1953 BGBl 98/1953 zu erlangen und wirksam. Im Zweifel gilt die einfache Mehrheit.

Zusätzlich gilt:

b) Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Die gemeinsame Willensbildung der Vereinsmitglieder erfolgt über Mehrheitsbeschluss der Vereinsmitglieder. Der Mehrheitsbeschluss kann zu Stande kommen durch Mitgliederversammlungen, Briefwahl, Unterschriftensammlung, sowie elektronische Abstimmung über das Internet. Für jene Vereinsmitglieder, die nicht über die technischen Mittel (Computer) verfügen, um an der elektronischen Abstimmung teilnehmen zu können, muss die Möglichkeit gegeben sein, auch schriftlich teilzunehmen. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im Rahmen einer Delegiertenversammlung gebildet werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer  Mitgliederversammlung verlangen.

c) Zumindest alle vier Jahre ist eine Mitgliederversammlung von der Geschäftsführung einzuberufen.

d) Auf Verlangen eines der Rechnungsprüfer muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen vier Wochen von der Geschäftsführung einberufen werden.

e) Wahlen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen im Zweifel mit einfacher Stimmenmehrheit. Je Mitgliedschaft steht ein Stimmrecht zu (Verweis auf Erwerb der Mitgliedschaft)

f) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

g) Jedem Leitungsorgan steht ein Stimmrecht zu, unabhängig vom Bestehen einer Mitgliedschaft.

h) Den Vorsitz führt der Geschäftsführer, bei seiner Verhinderung seine Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, so führt das älteste Leitungsorgan den Vorsitz.

3)   Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

  • 10 Anträge von Mitgliedern

Anträge von Mitgliedern zur Generalversammlung müssen spätestens acht Tage vor dieser schriftlich, mittels FAX oder per E-Mail beim Leitungsorgan einlangen. Während der Generalversammlung  können keine neuen Anträge eingebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Zusatzanträge im Zusammenhang mit dem termingerecht eingebrachten schriftlichen Anträgen.  Statutenänderungen können in der Mitglieder-versammlung nur auf Grund eines vom Leitungsorgan oder der Hälfte der Mitglieder gestellten Antrages verhandelt und beschlossen werden und müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

  • 11 Streitschlichtung

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

1)   Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören.

2)   Über Einschreiten des Klägers wird das Schiedsgericht durch den Geschäftsführer einberufen.

3)   Mitglieder des Leitungsorgans können nicht Schiedsrichter sein

4)   Die Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden

5)   Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei auch der Vorsitzende mitzustimmen hat. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

7)   Die Entscheidung kann nicht angefochten werden, doch hat das Leitungsorgan das

Recht, in ihm wichtig erscheinenden Fällen das Schiedsgericht durch die Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen.

  • 12 Auflösung des Vereines
  • Die Auflösung des Vereines kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, wobei für den Beschluss eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Drittel der persönlich anwesenden Mitglieder notwendig ist.
  • Sofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist, hat die Generalversammlung einen Beschluss darüber zu fassen, wem nach Abdeckung allfälliger Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen zufällt.
  • Dieses Vermögen hat solchen Organisationen zuzufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke im Sinne  der §§ 34 ff BAO verfolgen.

Beschlossen von der Generalversammlung

vom 23. April 2016